Frühe Hilfen
Seit Juni 2011 führt die Gesellschaft zur Förderung beruflicher und sozialer Integration (gfi) in Gemeinschaft mit den Trägern dialogo (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und Netzwerk für soziale Dienste (eingetragener Verein) die Frühen Hilfen für den Landkreis Bad Kissingen durch.
Zielgruppe dieses Angebots sind Familien mit Kindern vom vorgeburtlichen Alter bis zum Alter von circa 18 Monaten, deren Lebenssituation durch bestimmte Belastungen und/ oder Risiken gekennzeichnet ist, oder bei denen die Ressourcen für eine adäquate Förderung des Kindes als gering eingeschätzt werden. Kern dieses Angebots bildet der Einsatz von Familienhebammen oder eines Tandems von Familienhebamme und Sozialpädagogin. Familienhebammen sind staatlich examinierte Hebammen mit einer entsprechenden Zusatzqualifikation. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der psychosozialen, medizinischen Beratung und Betreuung von jungen Familien, werdenden Eltern sowie Schwangeren und Alleinerziehenden in belasteten Lebenslagen. Die Tätigkeit der Familienhebamme erstreckt sich somit über das genuine Handlungsfeld der Hebamme hinaus auf die Soziale Arbeit. Vornehmlich arbeitet die Familienhebamme in der Einzelbetreuung. Diese Betreuungen finden in der Regel zuhause statt, können aber je nach Situation des Klienten an anderen Orten durchgeführt werden (zum Beispiel in Wohnheimen oder Gefängnissen).
Kontakt
Thorsten Ukena
Koordination Maßnahmebereich Sozialgesetzbuch VIII sowie Jugend- und Familienhilfe
Londonstraße 20
97424 Schweinfurt
Der Einsatz von Familienhebammen ist angebracht, wenn folgende Kriterien (Deutscher Hebammen Verband 2010) festgestellt wurden:
- Eingeschränktes Vorsorgeverhalten
- Besondere medizinische oder psychosoziale Belastungen
- Schwierigkeiten bei der Annahme des Kindes
- Zukunftsangst
- Erhöhter Förderbedarf des Kindes (zum Beispiel Frühchen)
Die Unterstützungsbedürftigkeit wird durch die jeweilige Koordinierende Kinderschutzstelle (KoKi) beziehungsweise zuständige Stelle, mithilfe eines Bedarfsanalysebogens erhoben.
Bei besonderen Risikolagen erfolgt der Einsatz der Familienhebamme als ergänzende Hilfe in Kombination und enger Kooperation mit einer sozialpädagogischen Familienhilfe. Die fachliche Begleitung obliegt der zuständigen Bezirkssozialarbeit und der gfi. Besondere Risikolagen sind zum Beispiel Suchtmittelmissbrauch in der Familie, psychischkranke Eltern beziehungsweise ein psychischkranker Elternteil, häusliche Gewalt sowie Mütter mit Gewalterfahrungen körperlicher und seelischer Art.
Die Familienhebammen werden im Rahmen des Sozialgesetzbuches VIII
- nach § 16 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VIII (über KoKi beziehungsweise das Netzwerk Frühe Kindheit)
- nach § 27 Sozialgesetzbuch VII in Verbindung mit § 31 Sozialgesetzbuch VIII (über Allgemeiner Sozialer Dienst)
tätig.
Gemäß § 10 Sozialgesetzbuch VIII sind Verpflichtungen anderer Leistungsträger vorrangig zu erbringen. Dies gilt insbesondere für die Hebammenhilfe nach § 134a Sozialgesetzbuch V.