Betreuungshilfe (BeH)
Im Auftrag des Stadtjugendamts Memmingen führt die gfi die ambulante Betreuungshilfe für Flüchtlinge durch.
Dieses Unterstützungsangebot ist gedacht für junge Menschen ab 16 Jahren bis zur Volljährigkeit und im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige bis 21 Jahre.
Das Angebot richtet sich insbesondere an junge Menschen,
- die als unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge in Deutschland leben und deren Betreuungsbedarf in einem Clearing- bzw. Hilfeplanverfahren beim zuständigen Jugendamt festgestellt wurde,
- die unter Umständen trotz objektiv dringendem individuellen Bedarf als Minderjährige nicht in einer stationären Maßnahme der Jugendhilfe leben wollen oder können,
- die bereits in einer Jugendhilfeeinrichtung waren und/oder soviel grundlegende Fähigkeiten haben, dass ein selbständiges Wohnen in einer Asylunterkunft oder eigenen Wohnung möglich ist,
- die in ihrer eigenen Familie aufgrund familärer oder persönlicher Probleme nicht mehr leben wollen oder können,
- die eine gewisse Fähigkeit und Bereitschaft zur Selbständigkeit mitbringen und auf die Unterstützungsangebote eingehen.
Der junge Mensch sollte für dieses Angebot folgendes mitbringen:
- die Motivation zur Mitarbeit
- die Bereitschaft zur Kooperation mit allen am Unterstützungsprozess Beteiligten
- die Bereitschaft zur Schul- bzw. Berufsausbildung oder Berufstätigkeit
- die Anerkennung und Einhaltung der bestehenden Regeln
- die Bereitschaft zur Integration
Organisation und Durchführung
Der Zeiteinsatz und die Dauer richten sich nach den individuellen Bedingungen des jungen Menschen in Absprache mit allen am Hilfeprozess Beteiligten. Die durchschnittliche Betreuungszeit wird im Einzelfall vom Jugendamt festgesetzt. Die Hilfe ist als eine offene (ambulante) Einzelbetreuung angelegt.
Aufnahmeverfahren
Nach der Feststellung des Unterstützungsbedarfs durch das zuständige Jugendamt - und unter Berücksichtigung des Hilfeplanverfahrens - findet ein Gespräch zwischen dem jungen Menschen, der zuständigen Fachkraft des Jugendamtes und der betreuenden gfi-Fachkraft statt. Hier werden erste Vereinbarungen bezüglich der Ausgestaltung der Hilfe getroffen.
Die Grundlage dieser Betreuungsform ist in den §§ 27 Abs. II SGB VIII in Verbindung mit den §§ 30 bzw. § 35 und 41 SGB VIII festgelegt.
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