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Header: Ein Kleinkind spielt gemeinsam mit seinen Eltern auf einem Spielplatz.

BEGLEITETER UMGANG

Die Maßnahme „Begleiteter Umgang“ (nach § 18 Abs. 3 SGB VIII) wird in Situationen angewendet, in denen das Kindeswohl gefährdet sein könnte, wenn eine wichtige Bezugsperson alleine mit dem Kind Umgang hat.

Dabei findet das Treffen zwischen der Bezugsperson und dem Kind unter Aufsicht einer neutralen dritten Person statt.

Das übergeordnete Ziel dieser Maßnahme ist es, den Umgang des Kindes mit wichtigen Bezugspersonen, die nicht mit dem Kind zusammenleben, zu gewährleisten. Das können Eltern(teile), Großeltern oder Geschwister sein. Auf diese Weise kann das Kind sein Recht auf Ausübung des Umgangs in vollem Umfang wahrnehmen. Der begleitete Umgang ist somit ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung der emotionalen und sozialen Entwicklung des Kindes.

Förderung positiver Beziehungen für Kinder und Jugendliche

Der begleitete Umgang ist ein essenzielles Angebot für Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien, Erziehungsstellen oder stationären Einrichtungen der Jugendhilfe leben. Es ist auch von großer Bedeutung für Kinder und Jugendliche, deren Eltern sich in Trennung oder Scheidung befinden oder deren umgangsberechtigte Personen unter psychischen und/oder Suchterkrankungen leiden. Im Zentrum dieser Maßnahme steht immer die Förderung des Wohlergehens des Kindes.

Unsere Umgangsbegleiter*innen unterstützten die Etablierung und Entwicklung von positiven und förderlichen Kontakten zwischen dem Kind und seinen wichtigen Bezugspersonen.

Den Antrag auf begleiteten Umgang stellt ein Elternteil, das Jugendamt oder das Kind selbst (vertreten durch einen Verfahrensbeistand) beim zuständigen Familiengericht.